Otto Schmidt Verlag

BGH 14.4.2011, I ZR 133/09

Zur Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf

Die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, müssen nicht notwendig bereits in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden. Auch die insoweit im Wortlaut mehrdeutige europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf ist in diesem Sinne zu verstehen.

Der Sachverhalt:
Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, "3 Jahre Garantie" zu gewähren. Die Klägerin beanstandet es als wettbewerbswidrig, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab ihr statt und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurück.

Die Gründe:
Der Beklagte muss den Verbraucher nicht bereits in der Werbung vollumfänglich auf seine gesetzlichen Rechte und die Details der Garantie hinweisen.

Gem. § 477 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind.

Unter eine Garantieerklärung fällt allerdings nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.

Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der BGH sieht es als unzweifelhaft an, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.04.2011 11:09
Quelle: BGH PM Nr. 64 vom 19.4.2011

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